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Die Wannsee-Route beschäftigt nun das Bundesverfassungsgericht. Die Umweltschutzvereinigung Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) hat gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2014 am Freitag Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben. Der Verband hatte gerügt, dass bei der Flugroutenfestsetzung komplett übersehen wurde, dass die Route über umfangreiche Gebiete führt, die nach einer Richtlinie der EU als sogenannte „Ruhige Gebiete“ festgesetzt sind. Teltow und Kleinmachnow hatten derartige Gebiete wenige Wochen vor der Flugroutenfestlegung ausgewiesen; auch im Südwesten Berlins sind mit weiten Teilen des Grunewalds große Flächen als „Ruhige Gebiete“ ausgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte die Klage der DUH gleichwohl abgewiesen. Nach Ansicht der Richter könne ein Umweltschutzverband keine Klagerechte wegen der Verletzung eines „Ruhigen Gebiets“ haben.

Mit seiner am Freitag erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die DUH, dass das BVerwG darüber nicht allein hätte entscheiden dürfen. Da die „Ruhigen Gebiete“ auf einer Richtlinie der EU beruhen, hätte darüber der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zu entscheiden gehabt.

Rechtsanwalt Dr. Remo Klinger, der die DUH vor dem Bundesverfassungsgericht vertritt, führt dazu Folgendes aus: „Dadurch, dass das Gericht die entscheidende Frage nicht dem EuGH vorgelegt hat, hat es das Grundgesetz verletzt. Denn danach darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen wer-den. Dazu zählen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die Richterinnen und Richter des EuGH.“

Die DUH klagt neben der Stadt Teltow, den Gemeinden Kleinmachnow und Stahnsdorf sowie mehrere Privatpersonen gegen die Wannsee-Route.  Die Kläger lehnen die Streckenführung sowohl aus Lärmschutz-, als auch aus Gründen des Umweltschutzes ab. Die Route ist ihrer Meinung nach überflüssig und berge durch den Überflug über den gegen Flugzeugabstürze nicht gesicherten Reaktor des Helmholtz-Zentrums in Wannsee erhebliche Sicherheitsrisiken. Die Route stehe in Widerspruch zum Votum der Fluglärmkommission und der Empfehlung des Umweltbundesamtes; sie belaste den Raum südwestlich von Berlin mit  unnötigem Fluglärm, so der Anwalt der Kläger.

(sn)