Foto: Florentine/pixelio.de

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Der Abbau von Gaslaternen im Bezirk Steglitz-Zehlendorf kann nicht durch Anwohner gehindert werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden. Geklagt hatte der Mieter eines denkmalgeschützten Hauses in Dahlem. Er wollte verhindern, dass in Berlin weiterhin Gaslaternen abgebaut und gegen energiesparende LED-Leuchten ausgetauscht werden. Dabei berief er sich auf Denkmalrechte. Ferner machte er geltend, dass die neuen Leuchtkörper gesundheitsschädigendes Quecksilber enthielten.

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den Eilantrag zurück. Ein denkmalrechtlicher Nachbarschutz bestehe nur zugunsten des Eigentümers eines Denkmals beziehungsweise des Denkmalgrundstücks und setze zudem eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals voraus. Daran fehle es hier. Der Antragsteller sei nur Mieter, und es sei auch nicht ersichtlich, dass das Gebäude durch die Installation der vielerorts üblichen elektrischen Straßenbeleuchtung wesentlich beeinträchtigt werde.

Auch aus dem Straßenrecht folge kein individueller Anspruch auf eine bestimmte Beleuchtung. Konkrete Gesundheitsgefahren und damit eine Beeinträchtigung seiner Grundrechte durch die neue Straßenbeleuchtung habe der Antragsteller nicht dargelegt. Bei dem Austausch der Gaslaternen handele es sich um eine im Kern politische Ermessensentscheidung, die weder das Verwaltungsgericht noch der Antragsteller durch eine eigene Entscheidung ersetzen könne.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingereicht werden.

(sn)