
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe | Foto: Joe Miletzki
Spektakuläre Entscheidung des Bundesgerichtshofes: Wer seine Wohnung untervermietet und dabei mehr Miete verlangt als er selbst zahlt, muss mit der Kündigung rechnen.
Konkret hatte das Gericht über einen Fall aus Berlin zu entscheiden. Dort hatte ein Mieter wegen eines Auslandsaufenthaltes seine Wohnung zwei Untermietern überlassen. Seine Vermieterin hatte davon keine Kenntnis.
Die Nettokaltmiete belief sich auf monatlich 460 €. Die Untermieter zahlten ab Anfang des Jahres 2020 für monatlich 962 € (nettokalt) zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung (insgesamt monatlich 1.100 €).
Die Vermieterin scheiterte zunächst vor dem Amtgericht mit einer Kündigungsklage. Vor dem Landgericht unterlag wiederum der Mieter. Der BGH stellte nun unwiderruflich fest: Die Kündigung ist wirksam, „denn der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Mietverhältnis durch die ohne Erlaubnis vorgenommene Untervermietung der Wohnung schuldhaft nicht unerheblich verletzt (§ 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB). Ihm stand ein Anspruch nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Erteilung der Erlaubnis einer – gewinnbringenden – Untervermietung nicht zu.“
Eigentlich haben Mieter ein Recht auf Untervermietung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Der Vermieter muss allerdings in Kenntnis gesetzt werden, was in diesem speziellen Fall nicht erfolgt ist.
Die Karlsruher Richter haben das Interesse des Mieters nach Untervermietung, ein Auslandsaufenthalt, nicht in Frage gestellt. Auch die Tatsache, dass die Miete, die von den Untermietern verlangt wurde, über dem Berliner Mietspiegel lag, war für das Urteil nicht relevant.
Eine Untervermietung, so das Gericht, sei von der Überlegung getragen, dem Mieter die Wohnung im Falle einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse zu erhalten. Der Zweck der Untervermietung bestehe hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurch eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen. Die ausgesprochene Kündigung der Vermieterin ist damit rechtmäßig.
Vorinstanzen:
Amtsgericht Charlottenburg – Urteil vom 20. September 2022 – 225 C 54/22
Landgericht Berlin – Urteil vom 27. September 2023 – 64 S 270/22
Die Entscheidung des BGH gibt es hier zum Nachlesen:
Treuenfels/PM
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